Seit dem 1. Juli 2025 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen in Deutschland. Das bedeutet: Arbeitnehmer, deren Lohn teilweise gepfändet wird, dürfen mehr Netto behalten. Arbeitgeber müssen die Pfändungstabellen in der Lohnabrechnung aktualisieren – insbesondere, wenn Unterhaltspflichten bestehen oder das Einkommen über den bisherigen Grenzwerten lag.
Die Pfändungsfreigrenzen sind bewusst so gestaltet, dass das Existenzminimum besser geschützt wird. Im folgenden Beitrag zeigen wir, was sich geändert hat, wie groß der Unterschied zu den vorherigen Werten ist und wie sich die Änderungen praktisch auswirken.
Was hat sich ab 1. Juli 2025 geändert?
Vergleich der Werte: Vorher vs. Jetzt
| bis 30.6.2025 | ab 1.7.2025 | |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 1.491,75 € | 1.555,00 € |
| 1. Unterhaltspflichtige Person | 561,43 € | 585,23 € |
| Weitere Unterhaltspflichtige | 312,78 € | 326,04 € |
| Höchstgrenze Vollpfändung | 4.573,10 € | 4.766,99 € |
Arbeitnehmer mit Unterhaltspflichten profitieren besonders spürbar, da sich ihr pfändungsfreier Anteil stärker erhöht hat.
Auswirkungen auf die Lohnabrechnung und Handlungsempfehlungen
Arbeitgeber müssen in der Lohnabrechnung seit Juli 2025 die erhöhte Pfändungsfreigrenze berücksichtigen. Das betrifft sowohl Pfändungsbeträge, als auch Überweisungen an Gläubiger.
Betroffene Arbeitnehmer behalten mehr von ihrem Einkommen – dadurch sinkt der pfändbare Betrag.
Für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gelten die neuen Werte automatisch – wichtig für Banken und Geldinstitute.
Prüfen Sie, ob Ihre Lohnsoftware die neue Pfändungstabelle enthält, damit keine alten Werte verwendet werden.
Fazit & Bedeutung
Die neuen Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli 2025 sorgen für bessere finanzielle Absicherung von Arbeitnehmern mit Pfändungsfällen. Sie schützen das Existenzminimum noch stärker, besonders wenn Unterhaltspflichten bestehen. Für Arbeitgeber ist es entscheidend, die Änderungen in der Lohnabrechnung umzusetzen, um rechtskonform zu bleiben und Mitarbeitende nicht zu benachteiligen.



