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Zeiterfassungspflicht – Jetzt handeln!

23. Oktober 2025

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Neuer Gesetz­entwurf beinhaltet die Pflicht zur Arbeitszeit­erfassung durch eine Reform des Arbeitszeit­gesetzes (ArbZeitG).

Die Änderung des deutschen Arbeitszeit­gesetztes ist auf den Weg gebracht.

Die vollständige Erfassung der Arbeits­zeit ist bereits Pflicht – jetzt geht es um das wie. Bundesarbeits­minister Hubertus Heil (SPD) hat im April 2023 einen Gesetz­entwurf vorgelegt. Dieser sieht vor, die Beschäftigten in Deutschland zu verpflichten, ihre Arbeits­zeit jeden Tag elektronisch aufzuzeichnen. Die Sozial­partner, also Gewerk­schaften und Arbeitsgeber­verbände, sollen aber Möglichkeiten für Ausnahme­regelungen erhalten. Auch soll Vertrauens­arbeitszeit weiterhin möglich sein.

Die wichtigesten Punkte kurz zusammen­gefasst:

Die Arbeitszeit­erfassung soll elektronisch werden. Das bedeutet, dass herkömmliche Methoden wie Stunden­zettel nur noch in Ausnahme­fällen zulässig sind.
Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Erfassung können gelten:
bei einer tarif­vertraglichen Vereinbarung
in Klein­betrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern
für Arbeitgeber ohne Betriebs­stätte im Inland
Es müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Arbeits­leistung elektronisch aufgezeichnet werden. Wir sprechen also von einer täglichen Zeit­erfassung
Ausnahmen zur täglichen Zeit­erfassung können aufgrund einer tarif­vertraglichen Vereinbarung erfolgen. Dennoch muss die Erfassung der Arbeits­zeiten dann spätestens innerhalb von sieben Tagen nach­geholt werden.
Arbeitnehmer haben ein Auskunfts­recht über die aufgezeichnete Arbeits­zeit.
Je nach Mitarbeiter­zahl des Unternehmens soll es Übergangs­vorschriften geben, ab wann eine elektronische Zeit­erfassung zur Pflicht wird.
Bei Verstössen können Buß­gelder drohen.

So begründet das BAG seine Entscheidung zur Zeiterfassungs­pflicht (Dezember 2022)

Das Urteil des Bundesarbeits­gerichts (BAG) vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21) wies schon sehr deutlich in Richtung Zeiterfassungs­pflicht. Dennoch warteten viele Personal-Abteilungen und Arbeitgeber auf die Begründung des Urteils. Mancher hegte wohl die leise Hoffnung, dass alles beim Alten bliebe. Dies ist jedoch definitiv nicht der Fall.

Bereits im September wurde das Grundsatz­urteil gefällt: eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeit­erfassung gibt es in Deutschland bereits. Aus der Begründung des BAG-Grundsatz­urteils ergibt sich nun, dass die Arbeit­geber sowohl Beginn und Ende als auch die Dauer der Arbeits­zeit dokumentieren müssen. Nur die Bereit­stellung eines Zeiterfassungs­systems zur möglichen Nutzung reicht nicht aus.

Pflicht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungs­systems und dessen Nutzung

Allgemeines Rechts­beschwerdeverfahren: 1 ABR 22/21, Entscheidungs­gründe B, II, 3. aa) (2):

“Das geforderte System darf sich – trotz des vom Gerichts­hof verwendeten Begriffs der „Messung“ – dabei nicht darauf beschränken, Beginn und Ende der täglichen Arbeits­zeit (einschließlich der Über­stunden) lediglich zu „erheben“. Diese Daten müssen vielmehr auch erfasst und damit auf­gezeichnet werden. Anderenfalls wären weder die Lage der täglichen Arbeits­zeit noch die Einhaltung der täglichen und der wöchentlichen Höchst­arbeitszeiten innerhalb des Bezugs­zeitraums über­prüfbar. Auch eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden wäre sonst nicht gewähr­leistet. Die Pflicht zur Einführung beschränkt sich zudem nicht darauf, dass der Arbeit­geber den Arbeitnehmern ein solches System zur freigestellten Nutzung zur Verfügung stellt. Nach der Recht­sprechung des Gerichts­hofs muss er hiervon auch tatsächlich Gebrauch machen und es damit verwenden.”

Zeiterfassungs­pflicht für leitende Angestellte

Nicht ganz klar ist, inwieweit leitende Angestellte bei der Pflicht zur Zeit­erfassung ausgenommen werden können. Im Arbeitszeit­gesetz sind diese aus­geschlossen. Allerdings stützt das BAG seine Urteils­begründung auf das Arbeitsschutz­gesetz. Dort sind leitende Angestellte nicht ausgenommen. Das macht es sehr wahrscheinlich, dass die Zeiterfassungs­pflicht auch für leitende Angestellte gilt.

Vertrauens­arbeitszeit weiterhin möglich

Schon bisher galt: die Erfassung von Mehrarbeit sowie der Arbeit an Sonn- und Feier­tagen war schon immer notwendig. Auch bei Vertrauensarbeits­zeit behält die individuell geschuldete Arbeits­zeit ihre Gültigkeit. Dem Mitarbeiter ist nur frei­gestellt, wann er diese erbringt. Und auch die Pausen­zeiten gemäß Arbeitsschutz­gesetz sind einzuhalten. Mit dem BAG-Urteil muss nun verpflichtend die gesamte Arbeits­zeit inklusive Pausen­zeiten erfasst werden.

Die Entscheidung vom 13. September 2022:

Mit dem Urteil des Bundes­arbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21) steht fest, dass jeder Arbeit­geber ab sofort verpflichtet ist, alle Arbeits­zeiten systematisch zu erfassen.

Bisher ging man davon aus, dass die Pflicht zur Einführung eines Systems zur vollständigen Arbeitszeit­erfassung vom deutschen Gesetz­geber abhängt. Mit dem Urteil des BAG ist jetzt allerdings entschieden, die Zeit­erfassung ist Pflicht und zwar seit dem Urteil des EuGH.

FRAGEN & ANTWORTEN

Für wen gilt die Pflicht zur Arbeitszeit­erfassung?

Das Arbeitsschutz­gesetz gilt für alle Betriebe in Deutschland unabhängig von ihrer Größe. Somit sind entsprechend dem BAG-Urteil künftig alle Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, die Arbeits­zeit zu erfassen.

Ab wann gilt die Pflicht zur Arbeitszeit­erfassung?

Presse­meldung des Bundearbeits­gerichts zur Einführung elektronischer Zeit­erfassung vom 13. September 2022:

„Der Arbeit­geber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeit­nehmern geleistete Arbeits­zeit erfasst werden kann.“

Die Erfassung von Arbeits­zeit gilt damit ab sofort.

Experten rechnen noch in diesem Jahr mit der Umsetzung des Gesetz­entwurfs des BMAS. Diese ändert allerdings nichts an der bereits bestehenden grundsätzlichen Erfassungs­pflicht.

Was bedeutet das für die Vertrauensarbeits­zeit?

Parallel zur Verbreitung des Home­offices wurde auch die Vertrauens­arbeitszeit immer mehr zur gelebten Realität. Einfach aus dem Grund, dass es oft die bequemste Lösung sowohl für Arbeit­geber als auch Arbeit­nehmer ist.

Doch was bedeutet eigentlich Vertrauensarbeits­zeit? Und jetzt ist die Zeit­erfassung Pflicht. Inwiefern steht die Zeiterfassungs­pflicht im Wider­spruch zur Vertrauensarbeits­zeit, oder tut Sie das eben nicht?

Das Bundesarbeits­gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass es in Deutschland bereits die Pflicht zur Zeit­erfassung gibt (Az.: 1 ABR 22/21), denn anders kann der Arbeit­geber ja nicht feststellen, ob der Arbeit­nehmer die Arbeits­zeit überschreitet. Und seit dieser Entscheidung wird darüber spekuliert, ob dadurch die Vertrauens­arbeitszeit faktisch tot ist.

Als Vertrauensarbeits­zeit bezeichnet man die flexible Einteilung der täglichen Arbeits­zeit durch den Beschäftigten. Der Arbeitnehmer teilt sich seine Arbeits­zeit weitgehend selbst­verantwortlich ein. Der Arbeitgeber kontrolliert nur das eigentliche Arbeits­ergebnis – also die Leistung des Arbeit­nehmers. Dazu werden festgelegt Ziel­vereinbarungen regelmäßig mit den Ergebnissen abgeglichen. Im Gegen­zug erhält der Arbeitnehmer dadurch mehr Frei­raum in seiner Zeit­einteilung. Soweit die Theorie. Denn rechtlich bewegt man sich hier eher in de Gefilden eines Werk­vertrages, was nicht zulässig ist.

Schon bisher galt deshalb:

Vertrauensarbeits­zeit bedeutet keine Veränderung der individuell geschuldeten Arbeits­zeit. Diese wird im Arbeits­vertrag festgehalten, oder es gilt die betriebs­übliche Arbeits­zeit. Dem Mitarbeiter ist im Rahmen von Vertrauenarbeits­zeit auch bisher im Grunde nur frei­gestellt, wann er diese erbringt.
Der Arbeit­geber ist verantwortlich für die Ein­haltung der vorgeschriebenen Pausen­zeiten. Er muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht zu viel arbeiten und die Pausen einhalten – um eben­diese zu schützen. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Arbeitnehmer/innen mit Vertrauens­arbeitszeit auch im Homeoffice.
Mit dem BAG-Urteil muss nun verpflichtend die gesamte Arbeits­zeit inklusive Pausen­zeiten erfasst werden (LAG München, Aktenzeichen 4 TaBV 9/22). Dies steht somit nicht wirklich im Konflikt mit einer rechts­konformen Umsetzung der Vertrauens­arbeitszeit.

Dass die Vereinbarung von Vertrauens­arbeitszeit der Führung eines Arbeitszeit­kontos nicht entgegensteht und auch die Abgeltung eines Zeit­guthabens aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers nicht ausschließt, zeigt bereits das Urteil des BAG von 2013 (5 AZR 767/13).
Wie soll die Arbeitszeit erfasst werden?

Eine Antwort auf die Frage, wie die Arbeits­zeiten erfasst werden müssen, gibt das BAG bislang nicht. Bereits im EUGH-Urteil von 2019 hieß es, dass die Arbeit­geber verpflichtet werden müssen, eine objektive, verlässliche und für alle Beteiligten zugängliche Erfassung der Arbeits­zeit einzuführen.

Die Vorteile einer Software­lösung liegen hierbei auf der Hand. Eine digitale Zeit­erfassung:

ist einfach in der Hand­habung für Ihre Mitarbeiter.
erspart Zeit sowohl in der Erfassung als auch bei der Prüfung durch Vorgesetzte
ermöglicht eine automatische Über­mittlung der Zeiten an die Lohn­abrechnung bietet jederzeit volle Transparenz für Mitarbeiter, Personal­abteilung und Geschäfts­führung
Welche Möglichkeiten zur Arbeitszeit­erfassung gibt es?

GDI Zeit Profi ermöglicht die Erfüllung aller gesetzlichen Verpflichtungen zum Thema Arbeitszeit­erfassung. Darüber hinaus ist es ein frei konfigurierbares Tool zur Erfassung und Auswertung von Arbeits­zeiten, Bereitschafts­zeiten, Fehl­zeiten und Über­stunden. Alle notwendigen Dokumentationen aufgrund rechtlicher Anforderungen wie beispiels­weise GoBD oder MiLoG sind abgebildet.

Jeder Erfassungs­weg ist möglich. Die klassische Stech­uhr hat sich verdient gemacht, aber besonders bei flexiblen Aufgaben- und Einsatz­bereichen ist die mobile Erfassung nicht mehr weg­zudenken. Deswegen bietet GDI Zeit Profi über die stationäre Erfassung hinaus auch Browser­anwendungen und Mobile Apps an.

Über die Erfassung von Arbeits­zeiten hinaus verfügt GDI Zeit Profi über eine Viel­zahl an weiteren Funktionalitäten und Einstellungs­möglichkeiten. Dazu gehören frei definierbare Zeit­arten, eine vollständige Urlaubs­verwaltung mit entsprechendem Antrags­wesen, Schnitt­stelle zur Lohn- und Gehalts­abrechnung, automatische Schicht­erkennung, variable Soll­zeiten, Verwaltung von Gleitzeit­konten, Ermittlung von Zuschlägen, Sonder­funktionen für Mini-Jobber und vieles mehr.

Als schnelle Einstiegs­möglichkeit mit Basis­funktionen bietet GDI Software eine reine Cloud-Lösung zur mobilen Zeit­erfassung per Smartphone/Tablet oder Browser-App 30 Tage lang unverbindlich und kosten­los zum Test an: GDI Zeit Compact.

Was bedeutet die BAG-Entscheidung und wie geht’s jetzt weiter?

Für Betriebs­räte und Arbeit­nehmer wird deren Rechts­position bei der Arbeitszeit­erfassung durch das Urteil gestärkt. Zudem ist das Urteil des Bundesarbeits­gerichts als Grundsatz­urteil zu betrachten. Das heißt: Es wurde verbindlich fest­gestellt, dass Arbeits­zeiten von allen Arbeit­gebern erfasst werden müssen. Es ist zu erwarten, dass der Gesetz­geber nun zusätzlich die bereits angekündigten Gesetzgebungs­verfahren bezüglich der Arbeitszeit­erfassung in die Wege leitet. Einige Gesetze müssen nach­gebessert werden und Detail-Regelungen müssen geschaffen werden.

Aktueller Referenten­entwurf Zeiterfassungs­pflicht (Stand August 2023)

Das Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den lang ersehnten Referenten­entwurf zur Neu­fassung des Arbeits­gesetzes (ArbZG-E) vorgelegt. Dabei werden die Vorgaben des Bundes­arbeitsgerichts (BAG) end des Europäischen Gerichts­hof (EuGH) zur bereits bestehenden Arbeitszeiterfassungs­pflicht präzisiert.

Gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG-E ist der Arbeit­geber dazu verpflichtet, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeits­zeit der Arbeit­nehmer elektronisch zu erfassen. Dies soll unmittelbar am Tag der Arbeits­leistung erfolgen. Obwohl Arbeit­nehmer die Erfassung eigenständig vornehmen können, bleibt die korrekte Aufzeichnung weiterhin die Verantwortung des Arbeit­gebers. Dieser muss Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen die Vorschriften zu Arbeits- und Ruhe­zeiten zu erkennen. Die Aufzeichnungs­pflicht dient der Transparenz und einer angemessenen Arbeitszeit­gestaltung. Sie soll grund­legend am ersten Tag des Quartals nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Bei Zuwider­handlungen sind Buß­gelder von bis zu 30.000 Euro laut § 20 ArbZG-E vorgesehen.

Der Entwurf enthält zwar keine detaillierten Anforderungen an die technische Aus­gestaltung der elektronischen Erfassung, erlaubt jedoch neben den gängigen Zeiterfassungs­geräten auch andere Methoden wie Apps oder moderne Zeiterfassungs­software.

Abweichungen von der elektronischen Zeit­erfassung, beispielsweise eine manuelle Aufzeichnung auf Papier oder die Nutzung einer Stempel­uhr, sollen möglich sein. Derartige Ausnahmen können durch Tarif­verträge, Betriebs- oder Dienst­vereinbarungen geregelt werden. Darüber hinaus sind Übergangs­fristen geplant: Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern haben zwei Jahre Zeit, während es bei weniger als 50 Angestellten fünf Jahre sind. Kleinst­betriebe, ausländische Arbeitgeber ohne Betriebs­stätte in Deutschland, die bis zu zehn entsandte Arbeit­nehmer beschäftigen, sowie Privat­haushalte mit Haus­angestellten können auf elektronische Aufzeichnungen verzichten.

Weitere Regelungen betreffen die Verpflichtung zur Auf­zeichnung am selben Tag sowie Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten. Die Vertrauens­arbeitszeit bleibt erhalten, solange die zulässigen Höchst­arbeitszeiten und Pausen eingehalten werden.

Der Referenten­entwurf berücksichtigt die Bedeutung von Arbeitszeit­aufzeichnungen für eine faire Arbeits­gestaltung. Die Aus­gestaltung des Gesetzes erfolgte als Reaktion auf die Entscheidungen des EuGH und des BAG. Diese hatten die Notwendigkeit einer lücken­losen Arbeitszeit­erfassung betont, um Arbeitnehmer­rechte zu schützen. Dieser Gesetzes­entwurf bildet somit einen wichtigen Schritt hin zu einer ausgewogenen Arbeitszeit­regelung und verdeutlicht die Rolle von Tarif­parteien und dem Betriebsverfassungs­gesetz bei der Mit­bestimmung von Arbeitszeiterfassungs­systemen.

Update: Pläne der neuen Bundes­regierung ab 2025

Die neue Bundes­regierung hat das Thema digitale Zeit­erfassung erneut in den Fokus ihrer politischen Vorhaben gerückt. Im Koalitions­vertrag, dem die Partei­gremien bereits zugestimmt haben, ist vorgesehen, die Einführung der elektronischen Arbeitszeit­erfassung möglichst unbürokratisch zu gestalten. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen dabei angemessene Übergangs­fristen berücksichtigt werden.

Zuständig für die Umsetzung ist die neue Bundesarbeits­ministerin Bärbel Bas. Die geplante Aufnahme der Zeiterfassungs­pflicht zeigt, dass das Thema für die Bundes­regierung weiterhin hohe Priorität besitzt. Wie genau die gesetzliche Ausgestaltung erfolgen wird, bleibt abzuwarten – bis dahin gilt die aktuelle Rechts­lage.
Hinweis

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechts­beratung dar. Die recherchierten Informationen sollen lediglich eine Übersicht zum Thema Zeiterfassungs­pflicht geben.

Über den Autor:

Klara Ross

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