Alles im Griff in Sachen Datenschutz – Grundverordnung? Die DSGVO für Unternehmen im kompakten Überblick

Februar 12, 2018

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Am 25. Mai 2018 tritt sie in allen Mitglied­staaten der Europäischen Union in Kraft. Die DSGVO betrifft alle Unter­nehmen, die innerhalb der EU personen­bezogene Daten verarbeiten.

Schwellen­werte für Umsatz oder Mitarbeiter­zahl, die die Gültigkeit einschränken, gibt es nicht. Das heißt: Die DSGVO gilt grundsätzlich für den Einzel­händler und den DAX-Konzern genauso wie für den Bäcker mit fünf Angestellten.

Bis zu 20 Millionen Euro Bußgeld

Am auffälligsten an der DSGVO ist die Verschärfung des Sanktions­rahmens und die potenziellen Buß­gelder. Wurden bisher für schwerwiegende Verstöße gegen den Datenschutz max. 300.000 Euro verhängt, drohen nun bis zu 20 Millionen Euro.

Da die Behörden bereits angekündigt haben, diesen Rahmen auch ausschöpfen zu wollen, ist es auch für KMU essentiell sich mit den Auswirkungen des neuen Datenschutz­rechts zu befassen.

Ziele und Grundlagen der DSGVO

Die Datenschutz-Ziele der DSVGO in der Übersicht – Zum Vergrößern bitte klicken:
Oberster Grundsatz des alten wie neuen Datenschutzr­echts ist das Verbots­prinzip: Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt wurde („Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“).

Es muss also eine Recht­fertigung vorliegen. Diese kann sich aus einem Vertrag mit der betroffenen Person ergeben. Der Betreiber eines Online-Shops darf zum Beispiel die Adress­daten des Kunden an einen Logistik­dienstleister weitergeben, damit die Ware ausgeliefert werden kann.

Diese Recht­fertigung reicht aber stets nur soweit, wie dies zur Vertrags­erfüllung erforderlich ist, d. h. eine Bonitäts­prüfung ist zum Beispiel schon nicht mehr inbegriffen.

Zudem gibt es deutlich höhere Anforderungen an die freiwillige Einwilligung. Dies betrifft insbesondere die Frage, wann die Einwilligung mit dem Vertrags­schluss verbunden wird. Das neue Recht verbietet für bestimmte Umstände eine Kopplung von Einwilligung mit Vertrags­schluss. Außerdem sollen für verschiedene Verarbeitungs­vorgänge auch gesonderte Einwilligungen eingeholt werden. Die Einzelheiten sind unklar, was erhebliche Unsicherheiten mit sich bringt.

Alte Einwilligungen gelten nur (aber immerhin) dann weiterhin, wenn sie im Wesentlichen den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Zweifelhaft ist das insbesondere, wenn die Einwilligung – was bisher zulässig war – an den Abschluss des Vertrages geknüpft war.

Beispiele aus der Praxis

Allgemeine Kundedaten

Alle Daten, die zu einem Kunden gespeichert werden, haben einen Personen­bezug. Selbst wenn der Kunde noch in der Akquise­phase ist und sich nur für ein bestimmtes Produkt interessiert, ohne es zu kaufen, sind diese Daten genauso personen­bezogen, wie die Zahlungs­frist oder die Zahl (und der Inhalt) der Mahnungen, die versandt wurden.

Für jedes einzelne Datum muss geprüft werden, ob ein Rechtfertigungs­grund besteht und wenn ja, wie lange. So besteht beispielsweise kein Grund, eine Kaufabsicht für ein konkretes Produkt ewig zu speichern. Je nach Investment muss diese Information schon wenige Wochen später wieder gelöscht werden.

Die Auftrags­historie darf dagegen länger – im Zweifel bis zum Ablauf der jeweiligen Verjährungs­frist – gespeichert werden. So ist für jedes einzelne Datum eine Löschfrist zu ermitteln. Kreditkarten­daten dürfen in aller Regel nur mit zusätzlicher Einwilligung des Kunden gespeichert werden.

Konkret in der Warenwirtschaft

Wenn Unter­nehmen für ihre Warenwirtschaft auf eine Softwarelösung setzen, verarbeiten sie damit automatisch personen­bezogene Kunden- und Lieferanten­daten mit dieser Software. Es ist essenziell, dass die Software den Anforderungen der DSGVO gerecht wird. So müssen hinreichende technische (und organisatorische) Maßnahmen einen ausreichenden Daten­schutz gewährleisten.

Wie Sie die SelectLine Software (ab Version 17.4) optimal einsetzen, um den Anforderungen der EU-DSGVO und des BDSG an die Speicherung personen­bezogener Daten gerecht zu werden, stellen wir Ihnen gerne in einer praxisgerechten Themen-Schulung vor. Kontaktieren Sie dafür die schulung@selectline.de mit Ihrer Themen­vorstellung.

Beachten Sie bitte: Der Artikel stellt keine Rechts­beratung dar und kann auch keine Rechts­beratung ersetzen. Die im Rahmen dieses Internet­auftritts zur Verfügung gestellten Informationen werden nach Möglichkeit vollständig und aktuell gehalten.

Über den Autor:

Klara Ross

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