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Wichtige Infor­matio­nen zur neuen Melde­pflicht für Kassen­systeme ab 01.01.2025 – Was Sie jetzt wissen müssen

August 15, 2024

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Das Bundes­­ministerium der Finanzen (BMF) hat beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2025 die Melde­pflicht über den Einsatz oder die Außer­betriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungs­systems (insbesondere Kassen­­systeme, Taxa­meter und Wegstrecken­­zähler) in Kraft tritt. Die Regelungen zur Mitteilungs­v­erpflichtung gelten nach § 146a Absatz 4 Abgaben­­ordnung (AO) zum Jahres­wechsel 24/25.
Diese Regelungen zielen darauf ab, die Trans­parenz und Nachvoll­­ziehbarkeit von Geschäfts­­vorgängen zu erhöhen und Steuer­betrug zu bekämpfen.

Damit Unternehmer ausreichend Zeit haben, der Mitteilungs­­pflicht nachzukommen, wird es Übergangs­­fristen bis zum 31. Juli 2025 geben. Diese Übergangs­frist gilt für elektronische Aufzeichnungs­­systeme die vor dem 01.07.2025 erworben wurden. Alle danach erworbenen elektronischen Aufzeichnungs­­systeme müssen ab dem 01.07.2025 innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.

Doch was bedeutet das konkret für Unter­nehmer, die täglich Kassen­­systeme im Einsatz haben und wie kann man sich darauf vorbereiten? Welche Regelungen und Fristen muss man jetzt kennen? Wir haben uns mit diesen Fragen auseinander­­gesetzt. Die Antworten finden Sie im nach­stehenden Blog­­beitrag.

Hintergrund

Das Bundes­­ministerium der Finanzen (BMF) hatte mit einem Schreiben vom 6. November 2019 die Mitteilungs­­verpflichtung über den Einsatz oder die Außer­betrieb­nahme elektronischer Aufzeichnungs­­systeme bis zur Einführung einer elektronischen Übermittlungs­­möglichkeit ausgesetzt. Diese Übermittlungs­­möglichkeit wird nun ab dem 1. Januar 2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnitt­­stelle verfügbar sein und muss dann genutzt werden, da das Aussetzen der Mitteilungs­­pflicht ab dann aufgehoben wird.

Wie erfolgt die Meldung?

Die Meldung kann auf drei verschiedenen Wegen erfolgen:
Manuell: Dabei handelt es sich um ein ELSTER-Formular, dessen Werte manuell eingegeben werden müssen. Aufgrund der manuellen Erfassung müssen umfangreiche Kontrollen vorgesehen werden. Die Verantwort­lichkeit liegt hier beim Steuer­­pflichtigen.
Manueller XML-Upload: Die erforderlichen Daten werden in einer XML-Datei zusammen­gefasst, sodass eine manuelle Eingabe nicht mehr not­wendig ist. Anschließend kann die XML-Datei mithilfe eines Zertifikats in ELSTER importiert werden. Beim Zertifikat handelt es sich um das ELSTER-Zertifikat. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der ELSTER Homepage oder von Ihrem Steuer­berater.
ERiC-Schnittstelle: Die Daten können mithilfe der ERiC-Schnitt­stelle direkt aus der Software an ELSTER übertragen werden, ohne dass ein Zwischen­­schritt erforderlich ist. Auch hierbei ist ein Zertifikat notwendig.

Was ist die ERiC-Schnittstelle?

Die ERiC-Schnitt­stelle (ELSTER Rich Client) ist eine Software­­komponente, die von der Steuer­­verwaltung bereit­­gestellt wird und in die Kassen­­software integriert werden kann.
Sie ermöglicht die elektronische Übermittlung steuerlicher Daten an die Finanz­­verwaltung. Sie bietet eine sichere, effiziente und automatisierte Lösung, die den Melde­­prozess vereinfacht und sicher­stellt, dass gesetzliche Anforderungen eingehalten werden. Für die sichere Daten­über­tragung ist ein Zertifikat notwendig, das die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten gewähr­leistet.

Einheitliche Meldung

Alle elektronischen Aufzeichnungs­­systeme einer Betriebs­­stätte müssen in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden. Ab dem 1. Januar 2025 müssen dann Angaben zum elektronischen Aufzeichnungs­system gemacht und Informationen wie zum Beispiel die verwendete technische Sicherheits­einrichtung übermittelt werden.

Verantwortlichkeit

Der Steuer­­pflichtige selbst ist für die korrekte und frist­gerechte Meldung verantwortlich, kann diese aber auch durch Dritte, wie Steuer­­berater, vornehmen lassen.

Fazit

Ab dem 1. Januar 2025 tritt die neue Melde­­pflicht für Kassen­­systeme in Kraft, wie vom Bundes­­ministerium der Finanzen (BMF) beschlossen. Diese Regelung nach § 146a Absatz 4 Abgaben­­ordnung (AO) soll die Transparenz und Nachvoll­zieh­barkeit von Geschäfts­­vorgängen erhöhen und Steuer­­betrug bekämpfen. Unternehmer die ihr elektronisches Aufzeichnungs­system vor dem 01.01.2025 erworben haben, haben bis zum 31. Juli 2025 eine Übergangs­frist, um sich an die neuen Anforderungen anzu­passen. Alle danach erworbenen elektronischen Aufzeichnungs­­systeme müssen ab dem 01.01.2025 innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.
Wesentliche Punkte der neuen Melde­­pflicht beinhalten die Pflicht zur Meldung sowohl bei der Inbetrieb­­nahme als auch bei der Außerbetrieb­­nahme von Kassen­­systemen. Die erforderliche Meldung an ELSTER kann über ein Formular, einen XML Upload oder mithilfe der ERiC-Schnitt­stelle erfolgen. In jedem Fall ist ein Zertifikat erforderlich, welches die Daten sicher an ELSTER überträgt.
Alle elektronischen Aufzeichnungs­­systeme einer Betriebs­­stätte müssen in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden, unabhängig von der verwendeten Soft­ware.
Unter­nehmer sollten sich jetzt intensiv mit diesen Anforderungen auseinander­setzen und ihre Kassen­­systeme sowie die internen Prozesse entsprechend anpassen, um den gesetz­lichen Anforderungen frist­gerecht nachzu­­kommen und mögliche Strafen zu vermeiden

Über den Autor:

Klara Ross

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