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Rechtskreistrennung entfällt – fast

28. August 2024
Tastatur mit Taste für Sozialversicherung und ein Finger tippt drauf
Die Unterscheidung in Ost und West lebt in der Sozialversicherung immer noch. Nach wie vor sind in den Meldungen und Beitragsnachweisen die unterschiedlichen Rechtskreise anzugeben. Doch ab 2025 entfällt diese Kennzeichnung in den Sozialversicherungsmeldungen. Im Beitragsnachweis bleibt die Rechtskreistrennung jedoch vorerst weiter bestehen.

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Die Unterscheidung in Ost und West lebt in der Sozialversicherung immer noch. Nach wie vor sind in den Meldungen und Beitragsnachweisen die unterschiedlichen Rechtskreise anzugeben. Doch ab 2025 entfällt diese Kennzeichnung in den Sozialversicherungsmeldungen. Im Beitragsnachweis bleibt die Rechtskreistrennung jedoch vorerst weiter bestehen. 

Für Meldezeiträume ab dem 1.1.2025 ist in den Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben. Für Meldezeiträume bis 31.12.2024 ist jedoch noch weiterhin in den Meldungen der jeweilige Rechtskreis anzugeben. Dies gilt auch für die Jahresmeldungen für das Jahr 2024 (Meldezeitraum bis 31.12.2024).  

Der Wegfall des Rechtskennzeichens ist übrigens kein meldepflichtiger Tatbestand, es gibt also keine „Rechtskreis-Meldungen“, so dass keine An- und Abmeldung zum 1.1.2025 zu erstellen sind.

Rechtskreistrennung bleibt in Beitragsnachweisen

Bei Beitragsnachweisverfahren bestehen die Rechtskreise jedoch weiter. Tatsächlich sind somit weiterhin bei den Arbeitnehmern die Rechtskreise zu pflegen, um die jeweiligen Beitragsnachweise für den korrekten Rechtskreis zu übermitteln.

Künftig ist hier ebenfalls eine Angleichung angedacht, aber noch nicht ab 2025

Über den Autor:

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