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Fernverkaufsregeln und One-Stop-Shop Verfahren

Mai 27, 2021

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Ware inner­halb der EU zu bestellen ist für uns als Verbrau­cher angenehm und praktisch. Schnell das Urlaubs­feeling mit einem Stück Seife aus der Provence nach Hause holen, einen guten Tropfen aus Portugal ordern oder italienische Herren­schuhe aus Florenz bestellen. Anders­herum ist es jedoch nicht ganz so einfach. Wollen deutsche Unter­nehmen ihre Ware an Privatkunden im europäischen Ausland versenden, gibt es einige Dinge zu beachten. Um den sogenannten innergemein­schaftlichen Fern­verkauf übersichtlicher und einfacher zu gestalten, tritt ab dem 01. Juli 2021 die neue Fernverkaufs­regelung in Kraft, welche somit die bisher geltende Versandhandels­regelung ablöst.

Hintergründe zur Fernverkaufsregelung

Um den Online-Handel innerhalb der Europäischen Union trans­parenter zu gestalten, wurde vor einigen Jahren der Digitalpakt des Europäischen Rates verabschiedet. Ziel war es unter anderem, die aktuell gültige Versandhandels- bzw. Lieferschwellen­regelung abzulösen. Bisher gilt, dass die Umsatzsteuer dort zu entrichten ist, wo der Versand der verkauften Ware an den Abnehmer beginnt. Ein deutscher Online-Händler musste daher grund­sätzlich deutsche Umsatz­steuer entrichten, wenn er seine Ware aus einem hier befindlichen Lager versendet hat. Jedoch ist dies nur solange der Fall, bis der Verkäufer eine bestimmte Liefer­schwelle überschreitet. Grundsätzlich liegt diese bei 100.000 Euro netto Umsatz, die einzelnen Mitglieds­staaten können sie aber auf 35.000 Euro senken, sofern dies aus wirtschafts­politischer Sicht gerechtfertigt ist.

Viele der Länder, so auch Spanien und Frankreich, haben von diesem Recht gebrauch gemacht. Für die deutschen Online­händler bedeutet das, dass sie bei netto Umsätzen über 35.000 Euro eine umsatz­steuerliche Registrierung in Spanien durchführen und auch die dortige höhere Umsatz­steuer von 21 % abführen müssen.

Einführung der Fernverkaufsregelung und des One-Stop-Shop

Mit der Einführung der Fernverkaufs­regelung liegt der Ort, an dem die Umsatz­steuer abgeführt werden muss, nun nicht mehr im Land, in dem die Ware versendet wird, sondern im Bestimmungs­land. Um hier eine einheitlichere Regelung zu etablieren und den innergemein­schaftlichen Versand­handel zu unifizieren, wurde die Einführung des One-Stop-Shops, kurz OSS, beschlossen.

Das OSS-Verfahren erlaubt es Unter­nehmen, ihre im Ausland erzielten Umsätze beim Bundes­amt für Steuern anzu­melden und die ausländischen Umsatz­steuern über die deutschen Behörden abzuführen. Eine aufwendige umsatz­steuerliche Registrierung des Händlers im EU-Ausland wird somit vermieden. Bisher gab es bereits mit MOSS, dem Mini-One-Stop-Shop, ein ähnliches Verfahren, welches aber nur für die Abführung von Umsatz­steuern auf elektronisch erbrachte Dienst­leistungen genutzt wurde. Obwohl somit die Lieferschwellen­regelung hinfällig ist, wurde ein allgemein­gültiger Schwellen­wert für den innergemein­schaftlichen Fernverkauf von 10.000 Euro netto festgelegt. Hier besteht allerdings auch die Möglichkeit, auf die Umsatz­schwelle zu verzichten und bereits ab dem ersten umgesetzten Euro die ausländische Umsatz­steuer abzuführen. Diese Entscheidung des Unter­nehmers ist jedoch für zwei Jahre bindend.

Voraussetzungen für die Schwellenwetreglung

Bis zur Höhe von 10.000 Euro können EU-Umsätze weiterhin in Deutschland mit dem deutschen Umsatz­steuersatz von 19 % versteuert werden. Um diese Regelung zu erfüllen, sind folgende Punkte zu beachten:
Das Unter­nehmen ist nur einem EU-Mitglieds­staat ansässig
Die Ware wird an ein Nicht­unternehmen (Privatperson) gesendet, welches ebenfalls in der EU ansässig ist
Der Gesamtbetrag der Waren ohne MwSt. bzw. der elektronisch erbrachten Dienstleistungen, überschreitet die 10.000 Euro im Kalenderjahr nicht
Eine Überschreitung des Schwellen­wertes erfolgte auch im Vorjahr nicht

Fernverkaufsregelungen in der SelectLine

Mit der Version 21.2 besteht in der SelectLine Warenwirtschaft und im SelectLine Rechnungswesen die Möglichkeit, Belege und Buchungen so einzu­stellen, dass diese für das One-Stop-Shop Verfahren berück­sichtigt werden können. Zudem kann im Rechnungs­wesen je unterschiedlichem Verfahren eine Auswertung der Umsätze erfolgen, um diese über das Elster-Portal erklären zu können.

Mit der Veröffentlichung der Version 21.2 wird es auf unserer Webseite ebenfalls eine Handlungsempfehlung geben.

Dieser Blog­beitrag enthält umfassende Informationen zu den ab dem 01.07.2021 geltenden Änderungen im USt.-Gesetz. Er ersetzt jedoch nicht die individuelle Beratung, welche die Besonder­heiten des Einzelfalls berücksichtigt. Die zu beurteilenden Sach­verhalte in Unternehmen können sehr unterschiedlich sein. Halten Sie bezüglich offener Fragen Rück­sprache mit Ihrem Steuer­berater. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Rechts­vorschriften.

Über den Autor:

Klara Ross

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