EuGH-Urteil zur Zeiterfassung: Was ändert sich?

September 30, 2024
Nahaufnahme einer Uhr mit GDI-Logo auf dem Ziffernblatt

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Laut aktuellem EuGH-Urteil müssen Arbeitgeber künftig die vollständigen Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter erfassen.

Die Bundesregierung ist in der Pflicht, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes durch Vorlage eines Gesetzesentwurfs umzusetzen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Änderung des Arbeitszeitgesetzes oder eine neue begleitende Verordnung.

Pressemeldung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.5.2019

Damit wird es in absehbarer Zeit über die Anforderungen an eine korrekte Erfassung der Arbeitszeiten durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) und zur Einhaltung von Dokumentationspflichten durch die viel zitierte GoBD eine weitere Rechtsvorschrift zur Arbeitszeiterfassung geben.
Zeiten, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, abgegolten werden.

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Wie ist die Arbeitszeiterfassung aktuell geregelt?

Über die Anforderungen aus dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz müssen Arbeitgeber aller Branchen Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dokumentieren. Das bedeutet, dass Arbeitszeit, die über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinausgeht, als Mehrarbeit dokumentiert werden muss. Dies betrifft Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen als auch Zeiten, die über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehen.

Was ändert sich durch das EuGH-Urteil?

Vorerst ändert sich nichts, aber das wird sich wohl bald ändern. Künftig wird es eine Pflicht für Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung geben, die dann aber wohl auch durch die Arbeitnehmer durchgeführt werden kann. Diese spräche neben einer Stechuhr für eine Zeiterfassung am Arbeitsplatz per Webapplikation oder mittels Smartphone.

Als Unternehmer ist es in jedem Fall sinnvoll, die bestehenden Arbeitsverträge dahingehend zu überprüfen, wie dort Überstunden geregelt sind und wie die Zeiten, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, abgegolten werden.

Über den Autor:

Francis Shortt

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