!Font Awesome Free v7.0.0 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2025 Fonticons, Inc.
!Font Awesome Free 6.7.2 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2025 Fonticons, Inc.

E-Rechnung – Was Sie jetzt wirklich wissen müssen!

April 12, 2024

Teilen:

Aktuell erscheinen vermehrt Artikel im Netz, die sich mit dem Thema E-Rechnung beschäf­tigen und mit Deadlines, Pflichten und Ankündigungen für Unsicher­heit und Verwirrung unter den Lesern sorgen. Nicht nur unterscheiden sich viele Artikel in Ihren Zeitan­gaben, auch die Kern­aussagen sind oftmals wider­­sprüchlich. Wir haben uns einmal durch das Paragraphen­­dickicht geschlagen und versuchen in diesem Blog­artikel etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

E-Rechung -> Was ist das überhaupt?

Kurz gesagt: die E-Rechnung ist eine Rechnung in einem von der EU fest­gelegten Format, welche elektronisch übermittelt und empfangen werden kann. So ist eine Verarbeitung ohne Medien­brüche möglich. Wichtig dabei ist, dass die Rechnungs­­inhalte in einem struktu­rierten maschinen­­lesbaren Daten­satz dargestellt werden. Dies erfolgt beispiels­­weise bei ZUGFeRD, welches neben dem maschinen­­lesbaren Part auch ein menschen­­lesbares PDF enthält, sowie der XRechnung, welche ausschließlich maschinen­­lesbar ist.

Ist eine PDF eine E-Rechnung?

Diese Frage lässt sich klar mit einem Nein beant­worten. Es handelt sich dabei zwar um eine elektronisch übermittelte Rechnung, doch die Daten in einem PDF, genau wie in einer Bild­datei oder einer gescannten Papier­­rechnung sind nicht in einem maschinen­­lesbaren Datensatz darge­stellt und erfüllen somit nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung. Diese unterliegt der europa­­weiten Norm EN 16931.

Sind digitale Rechnungen uns elektronische Rechnungsdaten das gleiche?

Auch diese Frage lässt sich mit Nein beant­worten. Hierfür sehen wir uns die verschiedenen Rechnungs­­arten einmal genauer an: Neben der klassischen Papier­­rechnung gibt es noch die digitalen Rechnungen. Hierzu zählen Rechnungen, die digital geöffnet, gelesen und verarbeitet werden können. Bekannte Beispiele sind PDF- oder Word­dateien und eingescannte Papier­­rechnungen. Bei einer elek­tronischen Rechnung handelt es sich hingegen um eine Datei, deren Rechnungs­­daten in einem strukturierten Format dargestellt sind. Das macht sie für Menschen nur schwer lesbar, ihre auto­matische und elek­tronische Verarbeitung ohne Sach­­bearbeiter jedoch umso einfacher. Bei digitalen Rechnungen ist dies nur über zusätzliche Zwischen­­schritte wie eine auto­matische Text­­erkennung gewähr­leistet. Verbreitete Formate für die elek­tronische Rechnung sind XML oder EDIFACT, welche in XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnungen Verwendung finden.

Was ist das Wachstumschancengesetz?

Das Wachstums­­chancen­gesetz soll die Wettbewerbs­­fähigkeit des Standorts Deutschlands stärken. Im Mittelpunkt dieser Maßnahmen stehen KMU, sowie Start-ups, Selbst­ständige und Klein­­unternehmer, welche von einer Vereinfachung des Steuer­­systems profitieren sollen. Die Verabschiedung des Wachstums­­chancen­gesetzes hat direkten Einfluss auf das Umsatz­steuer­gesetz. Dieses wurde erweitert und enthält nun Regelungen zur Verwendung der E-Rechnung. Mit ihrem Einsatz sollen Lauf­zeiten verkürzt, Bürokratie vermieden und Steuer­betrug unterbunden werden. Ab dem 01.01.2025 ist der Empfang von E-Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend. Dies gilt jedoch erst ab einem Rechnungs­­betrag von 250 Euro. Übergangs­­fristen und Ausnahmen sind ebenfalls im neuen Gesetzes­text fest­gehalten.

Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Wachstumschancengesetz

Dem § 27 werden die folgenden Absätze 38 und 39 angefügt:
„(38) Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann eine Rechnung
bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausge­führten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elek­tronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden;
bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausge­führten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elek­tronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamt­umsatz (§ 19 Absatz 3) des die Rechnung aus­stellenden Unter­nehmers im voran­gegangenen Kalender­jahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat;
bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Januar 2028 ausge­führten Umsatz vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elek­tronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, ausge­stellt werden, wenn diese mittels elek­tronischem Daten­­austausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elek­tronischen Daten­­austausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98) übermittelt wird.

Was gibt es ab dem 01.01.2025 bezüglich der E-Rechnungen zu beachten?

Ab dem 1. Januar muss jedes Unter­nehmen in der Lage sein, elek­tronische Rechnungen zu verarbeiten. Die einge­setzte Software muss also den Empfang von E-Rechnungen unterstützen. Die Definition, welche eine Rechnung als E-Rechnung ausweist, wird sich ab dem 01.01.2025 ebenfalls ändern. Zählen aktuell auch iDOC und EDI-Formate zu den elek­tronischen Rechnungen, werden diese zukünftig als sonstige Rechnungen im elek­tronischen Format bezeichnet. Eine Rechnung muss konform der Norm EN16931 mit CII / UBL sein, um als elek­tronische Rechnung anerkannt zu werden. Der Bundes­rat hat sich im Oktober dafür aus­ge­sprochen, die Einführung der elek­tronischen Rechnung um zwei Jahre zu verschieben. Nach aktuellem Stand bedeutet das, dass ab dem Jahr 2028 nur noch Rechnungen gemäß der genannten Norm bei Rechnungs­­legungen zwischen inländischen Unter­nehmen zulässig sind. Sowohl Rechnungen nach dem ZUGFeRD Format (ab Version 2.01) als auch die XRechnung entsprechen diesem Standard.

Was müssen Sie jetzt tun?

Aktuell ist eine Handlung nicht zwingend not­wendig. Beachten Sie jedoch, dass die Umstel­lung von Prozessen in der Buch­­haltung Zeit benötigt und Sie sich früh­­zeitig mit dem Thema beschäftigen sollten. Setzen Sie auf SelectLine Produkte, sind Sie auf der sicheren Seite. Unsere Produkt­­experten verfolgen die Gesetzes­­anpassungen und -änderungen und setzen diese in der Software um. So können Sie sich stets darauf verlassen, dass die Software Ihnen ein gesetzes­­konformes Arbeiten ermöglicht.

Jetzt Leitfaden anfordern!

Digitalisierung im Rechnungswesen – Effiziente E-Rechnungslösung mit SelectLine

Über den Autor:

Klara Ross

Das könnte auch interessieren

  • BA BEA Zertifizierung DATALINE
    März 11, 2026

    BA-BEA-Verfahren und ITSG-Zertifizierung: Wie der neue DATALINE Lohnabzug jetzt den Standard setzt 

  • Michael Richter, CEO der SelectLine Holding GmbH und Petr Havelka, CEO Abra Software a.s. (v.l.n.r.)
    März 3, 2026

    SelectLine Group wächst weiter: ABRA Software a.s. wird Teil der Gruppe

  • Februar 25, 2026

    Hinweis zum Support & DATALINE Lohnabzug 2.0

  • Februar 20, 2026

    euBP: Keine Datenannahme und -verarbeitung während Wartungsarbeiten am 21.02. – 23.02.2026

Kontakt

Kontakt aufnehmen Lorem ipsum dorlor sit amet cons sectetur.

SelectLine Holding GmbH

Otto-von-Guericke-Straße 67

D-39104 Magdeburg

!Font Awesome Free v7.0.0 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2025 Fonticons, Inc.

+49 391 5555-080

!Font Awesome Free 6.7.2 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2025 Fonticons, Inc.

info@selectline-holding.com

Software

Unternehmen

Wir sind die SelectLine Group