Auszubildende in der Lohnabrechnung

Juli 30, 2024
Azubis im Handwerkerbetrieb bekommen vom Gesellen etwas auf einem Zettel präsentiert
Ab August beginnt für viele der Start ins Berufsleben. Denn die Berufsausbildung beginnt. Im Betrieb und in der Lohnabrechnung sind dabei einige Punkte zu beachten. So werden Auszubildende mit einer besonderen Personengruppe abgerechnet und auch bei der Vergütungshöhe gelten besondere Regelungen. Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung unterliegen zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in allen […]

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Ab August beginnt für viele der Start ins Berufsleben. Denn die Berufsausbildung beginnt. Im Betrieb und in der Lohnabrechnung sind dabei einige Punkte zu beachten. So werden Auszubildende mit einer besonderen Personengruppe abgerechnet und auch bei der Vergütungshöhe gelten besondere Regelungen.

Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung unterliegen zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Dieser Versicherungspflicht folgt (leider) auch die volle Beitragspflicht. Daher ist für Auszubildende eine Anmeldung (Grund: „10″) mit dem Personengruppenschlüssel „102″ zu erstellen. Sofern Ihr Betrieb sofortmeldepflichtig ist, ist ebenfalls eine entsprechende Sofortmeldung (mit Grund 20) an die zuständige Krankenkasse zu senden.

Daneben gilt seit 2020 eine Mindestausbildungsvergütung, die ab 2024 erneut gestiegen ist. Im 1. Ausbildungsjahr beträgt sie 649,00 Euro monatlich.

Der sonst bei einem Arbeitsentgelt zwischen 538,01 und 2.000,00 Euro zu berücksichtigende Übergangsbereich (Midijobs) findet bei Auszubildenden keine Anwendung. Gleiches gilt für die Minijobregelungen, die ebenfalls im Rahmen einer Ausbildung nicht anzuwenden sind.

Der Vollständigkeit wegen sei noch die Geringverdienergrenze für Azubis genannt, die unverändert bei 325 Euro im Monat liegt. Danach trägt der Betrieb bis zu einem monatlichen Entgelt von 325 Euro allein die Sozialversicherungsbeiträge. Die Geringverdienergrenze hat heutzutage jedoch kaum noch praktische Relevanz. Wird diese Geringverdienergrenze überschritten, teilen sich Auszubildender und Ausbildungsbetrieb von der gesamten Ausbildungsvergütung den Beitrag zur Sozialversicherung je zur Hälfte.

Für die Abrechnung gilt auch bei Azubis, dass für sie U1- und U2-Umlagebeiträge zur zuständigen Krankenkasse zu zahlen sind. Somit erhalten Sie als Betrieb bei krankheitsbedingten Ausfalltagen Ihrer Azubis über das U1-Umlageverfahren einen Teil der fortgezahlten Ausbildungsvergütung seitens der Krankenkasse erstattet.

In DATALINE Lohnabzug können Sie die Voreinstellungen zur Sozialversicherung ganz einfach über die Beschäftigungsart „Auszubildende“ in den Personaldaten vornehmen. So erfassen sich die Personaldaten der neuen Azubis fast von allein

Über den Autor:

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