Im August und September eines Jahres beginnen zahlreiche junge Menschen eine Ausbildung in den Betrieben. Hierbei gilt es für den Ausbildungsbetrieb auf zahlreiche Besonderheiten zu achten. So sind für Auszubildende beispielsweise Besonderheiten bei der Arbeitszeit zu beachten und sie sind für den Berufsschulunterricht freizustellen.
Auch in der Lohnabrechnung werden Auszubildende besonders behandelt. Allerdings sind die Abweichungen zu den normalen Arbeitnehmern in der Lohnabrechnung selbst eher geringer Natur. Auf ein paar Kleinigkeiten müssen Sie im Lohnbüro aber dennoch achten.
Werfen wir aber zunächst einen Blick auf die zahlreichen Gemeinsamkeiten. So sind auch für Auszubildende die ELStAM (individuellen Steuerdaten) elektronisch über Lohnabzug abzurufen. Die Steuer-ID muss Ihnen der Auszubildende mitteilen.
In der Sozialversicherung gilt im Rahmen einer Ausbildung volle Sozialversicherungspflicht und damit auch Beitragspflicht. Die Besonderheiten des Übergangsbereichs (abweichende Beitragstragung Arbeitnehmer und Arbeitgeber) kommt bei Ausbildungsverhältnissen nicht zum Tragen. Es gilt vielmehr immer die hälftige Beitragstragung (auch wenn der Auszubildende im Übergangsbereich mit seiner Ausbildungsvergütung liegt).
Eine Besonderheit ist bei der Anlage von Azubis zu beachten, sie werden nämlich mit der Personengruppe 102 gemeldet, da dies in der Sozialversicherungsanmeldung mitgeteilt werden muss. Apropos Meldungen: Auch für Auszubildende sind Sofortmeldungen in den sofortmeldepflichtigen Branchen zu erstatten.
Praxis-Hinweis: In Lohnabzug können Sie über die Beschäftigungsart „Auszubildende“ bereits zahlreiche Voreinstellungen für die Personaldaten programmseitig voreinstellen lassen.
Höhere Ausbildungsvergütung
Daneben sind für die Auszubildenden im neuen Lehrjahr ab August bzw. September regelmäßig höhere Ausbildungsvergütungen zu zahlen. Sofern Sie dies noch nicht eingestellt haben, nehmen Sie die „Lohnerhöhung“ für die Azubis vor der Abrechnung vor.


