Anlagenbuchhaltung – der Überblick >>inklusive Video<<

Februar 7, 2014

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Als Teil­bereich der Finanzbuch­haltung bzw. der Kostenrechnung kommt der Anlagen­buchhaltung eine wichtige Rolle in Unter­nehmen, ganz gleich welcher Größe, zu. Aufgabe der Anlagen­buchhaltung ist die Bewertung und Buchung von Zu- und Abgängen des Anlage­vermögens sowie die Ermittlung und Buchung der Abschreibung. Sie dient somit dem externen Rechnungs­wesen.

Anlagenbuchhaltung – die wichtigsten Funktionen

Die Daten der Anlagen­buchhaltung:
bilden die Grundlage für die Inventur und wirken unterstützend für diese,
ermöglichen die Gegen­überstellung von Reparatur- und Wiederbeschaffungs­kosten (sog. Wirtschaftlichkeitsanalyse),
und sind Grundlage für Pläne bei Investitionen und Abschreibungen.

Video zum Überblick der SelectLine Anlagenbuchhaltung:

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Das Anlagevermögen

Das Anlage­vermögen umfasst dabei die in einem Betrieb längerfristig eingesetzten Wirtschafts­güter. Im Gegensatz zum Umlaufvermögen, das dem Unter­nehmen nur kurzfristig dient, geht es nicht in den Prozess der betrieblichen Leistungs­erstellung ein. Was genau zum Anlage­vermögen gehört ist im Handels­gestzbuch (HGB) § 247 Abs. 2  definiert.

Es wird untergliedert in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlage­vermögen:
Zum abnutzbaren Anlagev­ermögen gehören zum Beispiel: auf Dauer dem Betrieb gewidmete Gebäude,  Maschinen und technische Anlagen sowie die Betriebs- und die Geschäfts­ausstattung (BGA).
Zum nicht abnutzbaren Anlage­vermögen gehören: Grund und Boden, Beteiligungen und andere Finanz­anlagen, wenn sie auf Dauer dem Betrieb dienen sollen.

Die Abschreibungen

Mit der Abschreibung erfasst man im betrieblichen Rechnungs­wesen planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögens­gegenständen. Dabei können Abschreibungen steuerlichen, bilanziellen und kalkulatorischen Zwecken dienen.

Abschreibungen werden vorgenommen, um stets den aktuellen Wert des Betriebs­vermögens aus der Buchführung zu ermitteln und den Wert­verlust durch Abnutzung oder Alterung der Anlagegüter kostenbuchhalterisch nachzuvoll­ziehen und kosten­rechnerisch in die Preiskalkulation einbeziehen zu können.

Ob linear, Staffel-AfA oder selbst definierte Abschreibungs­arten: Abschreibungen mindern als Betriebs­ausgabe den zu versteuernden Gewinn und beeinflussen den Wertansatz von Vermögens­gegenständen in der Handelsbilanz.

Rechtliche Hinweise zur Anlagenbuchhaltung

Die Anlagen­buchhaltung bzw. der Anlage­spiegel sind, anders als die Kostenrechnung, gesetzlich vorgeschrieben im HGB § 268 (2).

Der Anlage­spiegel ergänzt die Bilanz, wenn die lt. HGB geforderte Darstellung nicht aus der Bilanz hervorgeht. Die maß­gebende Vorschrift kommt aus HGB § 253 (3). Dort ist gefordert, die Anschaffungs- oder  Herstellungs­kosten auf die Jahre zu verteilen, in denen der Vermögens­gegenstand vorrangig genutzt wird. Dies ist somit die Aufgabe der Anlagen­buchhaltung.

Über den Autor:

Klara Ross

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